foerderung 20. February 2024 5 Min. Lesezeit

Treppenlift steuerlich absetzen: So sparen Sie bei der Steuer

Die Kosten für einen Treppenlift können Sie als außergewöhnliche Belastung in Ihrer Steuererklärung geltend machen. Erfahren Sie, wie das funktioniert und wie viel Sie sparen können.
Treppenlift steuerlich absetzen: So sparen Sie bei der Steuer

Treppenlift als außergewöhnliche Belastung

Ein Treppenlift kann in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung angesetzt werden, wenn die Anschaffung medizinisch erforderlich ist. Zu den absetzbaren Kosten können unter anderem der Kauf, der Einbau sowie notwendige Anpassungen gehören. Dabei wird die zumutbare Eigenbelastung berücksichtigt, die sich nach Einkommen, Familienstand und Anzahl der Kinder richtet. Sammeln Sie alle Rechnungen und Nachweise, um die Kosten beim Finanzamt geltend machen zu können.

Voraussetzungen

Die Kosten für einen Treppenlift können unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend gemacht werden. Voraussetzung ist in der Regel, dass der Einbau aus gesundheitlichen Gründen notwendig ist und der Treppenlift dazu beiträgt, die eigene Mobilität oder selbstständige Lebensführung zu erhalten. Die Kosten können in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Eine ärztliche Bescheinigung kann dabei hilfreich sein. Das Finanzamt prüft den individuellen Einzelfall.

Berechnung der Steuerersparnis

Wie hoch die tatsächliche Steuerersparnis durch einen Treppenlift ausfällt, hängt von mehreren Faktoren ab. Entscheidend sind unter anderem die Höhe der Gesamtkosten, das persönliche Einkommen, der individuelle Steuersatz sowie die zumutbare Belastungsgrenze. Eine pauschale Ersparnis lässt sich daher nicht nennen. Nutzen Sie Ihre Steuererklärung oder lassen Sie sich von einem Steuerberater beraten, um die mögliche Entlastung individuell zu berechnen.

Häufige Fragen

Ja, auch ohne Pflegegrad können Sie die Kosten absetzen. Sie benötigen jedoch einen ärztlichen Nachweis, dass der Lift medizinisch notwendig ist.

Ja, erhaltene Zuschüsse (Pflegekasse, KfW) müssen von den absetzbaren Kosten abgezogen werden.

Ja, laufende Kosten wie Wartung und Reparaturen können ebenfalls als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.

Das Attest sollte vor dem Kauf des Treppenlifts ausgestellt werden. Nachträgliche Atteste werden vom Finanzamt oft nicht anerkannt.

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